Wenzel II. von Böhmen

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Wenzel II. (tschechisch Václav II., polnisch Wacław II; * 27. September 1271; † 21. Juni 1305 in Prag) war ab 1278 König von Böhmen und ab 1300 als Wenzel I. König von Polen.

Der böhmische König verbrachte ab Frühjahr 1282 ein Jahr am Hof des Markgrafen von Meißen Heinrich dem Erlauchten in Dresden - als Geisel des Askaniers Otto (V.) von Brandenburg (* um 1246; † 1298), der von 1278 bis 1283 Reichsverweser von Böhmen war. Erst als die böhmischen adligen Verhandlungsführer dem Markgrafen von Brandenburg einen Teil Nordböhmens als Pfand versprachen, ließ dieser den Gefangenen frei. Am 24. Mai 1283 kehrte Wenzel nach Prag zurück.

Dieser Aufenthalt in Dresden begründete das besondere Interesse des böhmischen Königs an dieser Stadt, aber auch eine Bekanntschaft mit dem fast gleichaltrigen Friedrich Klemme, mit Abstand der jüngste Sohn des Markgrafen. Der Böhmenkönig war damals zehn bis elf Jahre alt, Friedrich acht bis neun.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Anmerkungen

  1. "Rudolf - RI VI,1 n. 2209a 1289 febr., Egre - Hoftag und zusammenkunft mit seinem schwiegersohn könig Wenzel von Böhmen. Rex Ruodolphus circa quadragesimam (febr. 23) in Egla civitate que est prope Boemiam curiam celebravit. Ann. Colmar. SS. 17, 216. Königsaaler GQ. ed. Loserth 84 ff., [deren nachrichten über die hier erfolgte belehnung Wenzels mit Böhmen und verpfändung Egers an Wenzel als heiratsgut seiner gemalin irrig sind und auf verwechselungen beruhen, vgl. Lorenz Deutsche Gesch. 2, 509 anm. 1 und Kürschner Eger und Böhmen 26 anm. 2. Was wirklich geschah, erhellt aus den folgenden urkunden. Der hauptzweck der zusammenkunft wird für Rudolf die sichere gewinnung Wenzels für die absichten betreffs der nachfolge im reich gewesen sein, vgl. Busson in Wiener SB. 88, 692; die anerkennung der böhmischen kurstimme, die genehmigung des tausches mit Friedrich von Dresden waren zugeständnisse die jenem zwecke dienten. Daneben werden die inneren verhältnisse Böhmens, das vorgehen gegen den gestürzten Zawisch von Falkenstein zur sprache gekommen sein, vgl. darüber zuletzt Dudik Gesch. Mährens 7, 120 ff. und Šusta in Ceský ćasopis histor. 1, 384 ff. ‒ Mit Wenzel kam auch seine gemalin, für die übrigen anwesenden vgl. die folgenden urkunden]." In: RI VI,1 n. 2209a, in: Regesta Imperii Online, URI: https://www.regesta-imperii.de/id/1289-02-00_1_0_6_1_0_2490_2209a (Abgerufen am 25.05.2025).
  2. "Rudolf - RI VI,1 n. 2213 - 1289 märz 4, Egre - beurkundet und bestätigt nach vorher sorgfältig angestellter untersuchung, dass dem könig Wenzel von Böhmen und dessen erben im römischen reich das schenkenamt und eine stimme bei der wahl des römischen königs gleich den andern in eleccione ius et vocem besitzenden fürsten als recht zustehe. Or. im staatsarch. Wien; auf der plica: RT (siehe Image) per Johannem de Glacz (registrator und notar k. Karls IV., vgl. Huber Reg. imp. 8 einleitung XLIII und Addit. I einl. VI, VII). Balbin Misc. Dec. Prim. 8, 23. Goldast Comentarii de regni Bohem. iuribus ac privilegiis 259. Sommersberg Script. 1, 940. Lünig Reichsarchiv 6b, 11. Rousset Corps dipl. 1a, 154. Jireček Cod. iur. Bohem. 1, 242. Emler 2, 634." In: RI VI,1 n. 2213, in: Regesta Imperii Online, URI: https://www.regesta-imperii.de/id/1289-03-04_1_0_6_1_0_2494_2213 (Abgerufen am 25.05.2025).
  3. LINDAU, Geschichte der königlichen Haupt- und Residenzstadt, 2. verbesserte Aufl., Dresden 1885, S. 83, mit Bezug auf eine in ihrer Echtheit mehrfach angefochtene Urkunde bei PELZEL, Abhandlung über die Herrschaft der Böhmen in Meißen, in den Abhandlungen der böhmischen Gesellschaft der Wissenschaften (1787), S. 52 und 68
  4. Hermann von Maltitz zählte nach Bohuslav Balbín bereits 1289 zu den böhmischen Freiherren. Er besaß mehrere freie Herrschaften und unterschrieb mit dem Reichsgrafen die Reichsabschiede.
  5. "Rudolf - RI VI,1 n. 2214 1289 märz 13, Egre - beurkundet dass markgraf Friedrich von Meissen und der Ostmark, weil. markgrafen Heinrichs jüngster sohn, persönlich vor ihm erschienen sei und ihm alle seine reichslehen mit der bitte aufgegeben habe, dieselben an könig Wenzel von Böhmen seinen tochtermann zu verleihen, und dass, nachdem dieses vollzogen gewesen, derselbe markgraf ferner gebeten habe, die über seine eigengüter (de terris etc. ad ipsum iure proprietatis pertinentibus) eingegangenen tauschverträge zu genehmigen, welche er denn auch durch diese urkunde nach der angebrachten bitte genehmige und gutheisse. Zeugen: bischof Konrad v. Strassburg, herzog Rudolf v. Oesterreich, die grafen Ludwig v. Oettingen und Emich v. Leiningen; Johann v. Liechtenberg und Walther v. Geroldseck strenui viri, Otto burggraf v. Donin, Raunold v. Nemans (Mimon), Hermann v. Grunbach, Hermann v. Maltitz, Hermann der notar. Or. im staatsarch. Wien, mit 3. id. mart.; auf der plica: per Johannem RT (siehe Image), vgl. n. 2213 Balbin Misc. Dec. Prim. 8, 267. Sommersberg Script. 1, 940. Hoffmann Script. Lus. 4, 176. zum 13. märz. Lünig Reichsarchiv 6b, 232. Dumont Corps dipl. 1a, 267. Jireček Cod. iur. Bohem. 1, 242. Emler Reg. Bohem. 2, 635. ‒ [Am 6. febr. hatte zu Prag Friedrich von Dresden, der jüngste und unebenbürtig geborne sohn Heinrichs des Erlauchten von Meissen, welcher Dresden und umgebung erhalten hatte, an k. Wenzel diesen seinen besitz und dazu die Mark Meissen und die Lausitz, was er gar nicht besass, abgetreten und sollte dafür besitzungen bis zu 4500 mark einkünften im östlichen Böhmen erhalten, die grösstentheils noch den Falkensteinern entrissen werden mussten. Emler 2, 630. Wegele Friedrich d. Freidige 120 ff. hat jedenfalls recht, in den unwahrheiten dieser urk. eine absicht der böhmischen kanzlei zu erblicken, wodurch zukünftigen weitgehenden ansprüchen eine grundlage gegeben werden sollte ‒ was ja später in der that benützt ward. Insoweit liegt inhaltliche unwahrheit vor, aber diese urk. ist ebenso echt, wie die k. Rudolfs, gegen welche Wegele ebenfalls bedenken erhebt. Der viel zu umfassende titel Friedrichs braucht, wie Wegele selbst andeutet, nur als leere form angesehen zu werden (vgl. auch Ficker Reichsfürstenstand 263) und im übrigen drückt sich Rudolf so allgemein und vorsichtig aus, dass durch diese urk. kein recht verletzt, keines zugesprochen wurde. Der ganze tausch ward übrigens zu nichte, da Friedrichs von Dresden neffe, markgraf Friedrich Tuto, die drohende gefahr erkennend, rasch eingriff und seinen oheim gegen baare entschädigung zum verzicht auf seinen besitz bewog. Vgl. Wegele l. c.]. Nachträge: Orig. der RI VI.1, Nr. 2214 wird im Nationalarchiv Prag, Best. Boehmisches Kronarchiv, Nr. 33 aufbewahrt." In: RI VI,1 n. 2214, in: Regesta Imperii Online, URI: https://www.regesta-imperii.de/id/1289-03-13_1_0_6_1_0_2495_2214 (Abgerufen am 25.05.2025).
  6. a b Martin Bernhard Lindau: Geschichte der königlichen Haupt- und Residenzstadt Dresden. 2. verbesserte Auflage, Dresden 1885 (SLUB Digitalisat) Bd. 1, S. 86.
  7. Otto Richter: Geschichte der Stadt Dresden. Erster Theil: Dresden im Mittelalter. Mit Abbildungen und einem Plane. [= Veröffentlichung des Vereins für Geschichte Dresdens] Wilhelm Baensch’ Verlagshandlung, Dresden 1900, S. 31.
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