Wein- und Schankordnung

Stadtwiki Dresden - Freiraum für Ideen und Wissen über Dresden
Wechseln zu: Navigation, Suche

1308, 16. Oktober: Friedrich Klemme, Markgraf zu Dresden, bestätigt die Dresdner Wein- und Schankordnung:

wer an andere Wein, Met oder Bier verkauft, der soll ihnen rechtes Omen (Maß) geben; das Fuder soll haben 12 Eimer und der Eimer 12 halbe Stübichen. Niemand soll messen denn mit der Bürger Eimer und wer darwider handelt, der soll geben vom Fuder einen Pfennig, vom halben einen Heller; niemand solle Wein verkaufen "ungesatzet", d.h. ohne Zuziehung des Setzers (des Aufsehers oder Rrüfers); wo zweierlei Wein im Hause oder Keller, sollte der Setzer den Wein nicht satzen, wenn nicht der eine aus dem Hause getan wurde und der gesatzte Wein sollte allen Leuten gereicht werden, aber nur in der Bürger Kannen, d.h. nach dem städtischen Maße. Auch vom Biere sollte man rechten Kauf geben und Maß, als die Bürger satzten, zwei Viertel Bieres um einen Pfennig. Und nach Walpurgis sollte man altes Bieres ein Viertel geben und heimsenden um einen Pfennig ungemenget. Wer diese Gesetze übertrat, sollte den Bürgern und der Stadt zwei Pfund geben und keinen Freikauf haben. Der Büttner, der ein geringeres als das gesatzte Maß machte, sollte den Bürgern ein Pfund geben und kein Gefäß mehr machen, und jeglicher Büttner solle sein Zeichen haben, und welcher Büttner einem Fasse die Zarge abhaue und mache es ungerecht, dem soll man den Daumen abhauen

[Bearbeiten] Quelle

Meine Werkzeuge
Namensräume
Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge